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Yamaha AX-400 Owner's Manual page 3

Natural sound stereo integrated amplifier
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Allgemeine Genehmigung für Ton- und Femseh-Rund-
funkempfanger
Die Ailgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11. De-
zember 1970 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. Dezember
1970) wird under Bezug auf Abschnitt Ill der Genehmigung durch folgende
Fassung
der
Allgemeinen
Genehmigung
für
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfänger
gemäß
den
$ $1
und
2 des
Gesetzes
über
Fernmeldeanlagen ersetzt.
|
Genehmigung für Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger
Í.
Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunk-
empfängern werden nach $$ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmei-
deanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.3. 77 (BGBl.
1 5. 459) allgemein genehmigt.
Ton-und Femseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Genehmigung
sind Funkanlagen gemäß & 1 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmelde-
anlagen, die ausschließlich die für Rundfunkempiänger zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche*}
aufweisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen Hör- order Sichtbarmachen
von Ton- oder Fernseh-
Rundtunksendungen
bestimmt sind. Zum Empfänger gehören auch
eingebaute
oder
mit ihm
fest verbundene
Antennen
sowie
bei
Unterteilung in mehrere Geräte die funktionsmäßig zugehörenden
Geräte.
Außer für den Empfänger von Fıuundfunksendungen dürfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit besonderer Genehmigung
der
Deutschen
Budespost für andere Fermneldezwecke
zusätzlich be-
nutzt werden.
In den
Empfänger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgeräte
(z.B.
Ultraschallfernmeldeanlagen,
infrarotfernmel-
deanlagen) werden
von dieser Genehmigung
nicht erfaßt (ausge-
nommen
die Einrichtungen zum
Empfang des Verkehrsrundfunks).
Desgleichen sind andere technische Empfangereigenschaften,
die
über den eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfängers hinausge-
hen (z.B. zum Empfang anderer Funkdienste, für die Wiedergabe im
Rahmen von Textübertragungsverfahren), hierdurch nichtgenehmigt.
Hierfür gelten besondere Regelungen.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt.
1.
Ton- und Fernesh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils geltenden
Technischen Vorschriften für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
entsprechen. Eingebaute Zusatzgeräte müssen den für sie geltenden
Bestimmungen und technischen Vorschriften genügen.
Änderungen
der Technischen
Vorschriften,
die im Amtsblatt 'des
Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
veröfientlicht
werden, muß bei schon errichteten und in Betrieb genommenen Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfängern
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betrieb
dieser Rundfunkempfänger
andere
elektrische'
Anlagen gestört werden.
Serienmäßig
hergestellte
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfänger
FTZ-Prüfnummer
sagt über die elektrische
und mechanische
Si-
cherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts
AUS.
|
|
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfänger
dürfen an ortsfesten
oder
nichtortsfesten
Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
Verteilan-
lagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben und im Rahmen der Be-
stimmungen
über
private
Drahtfernmeideaniagen
mit
Draht-
ternmeldeanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges dürfen
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
mit anderen
Geräten
oder
sonstigen Gegenständen (z.B. Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs-
und -Wiedergabegeräten, Antennen) verbunden werden, sofern diese
Geräte von der Deuischen Bundespost genehmigt sind oder keiner
Genehmigung bedürfen.
Die
räumliche
Kombination
von
Funkanlagen
mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfängern
ist nur dann zulässig, wenn die be-
treffenden Funkanlagen je für sich genehmigt sind.
Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfängern dürfen aufgrund dieser
Genehmigung
nur Sendungen
des Rundfunks
empfangen
werden,
also übertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fernsehsignale
{nur Bildinformationen). Andere Sendungen
(z.B. des Polizeifunks,
der öffentlichen beweglichen Landiunkdienste. Datenübertragungen)
dürfen nicht aufgenommen werden; werden sie jedoch unbeabsichtigt
empfangen, so dürfen sie weder aufgezeichnet noch anderen mit-
geteilt noch für irgendwelche Zwecke ausgewertet werden Das Vor-
handensein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis
gebracht werden.
Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger darf der Betrieb an-
derer elektrischer Anlagen nicht gestört werden.
. Änderungen
der Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfänger,
die die
zulässigen
Frequenzabstimmbereiche
der
Empfänger
erweitern,
gehen über den Umfang dieser Genehmigung
hinaus und bedürfen
vor ihrer Ausführung einer besonderen Genehmigung der Deutschen
Bundespost.
Wer
aufgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-
oder
Fernseh-
Rundfunkempfanger
betreibt,
hat bei einer Änderung
der kenn-
zeichnenden
Merkmale
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendern
{insbesondere
bei
Änderung
des
Sendeverfahrens
oder
bei
Frequenzwechsel) die ggfnotwendig werdenden Änderungen an dem
Rundfunkempfänger auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
Die Deutsche
Bundespost
ist berechtigt.
Rundfunkempfänger
und
mit ihnen verbundene Geräte darauf zu prüfen, ob die Auflagen der
Genehmigung und die Technischen Vorschriften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der
Grundstücke
oder Räume,
in denen
sich
Ton-
oder
Fernseh-
Rundiunkempfänger
befinden, zu den verkehrsüblichen Zeiten zu
gestatten.
Befinden
sich die Rundfunkempfänger
oder mit ihnen
verbundene Geräte nicht im Verfügungsbereich desjenigen, der die
Empfänger
betreibt,
so
hat
er
den
Bauftragten
der
Deutschen
Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu ermöglichen.
Bei Funkstörungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkempfänger oder
der
mit
ihnen
verbundenen
Geräte
verursacht
werden,
können
die
Funkmeßdienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der Störung
in Anspruch genommen werden.
1.
Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich zustandige
Oberpostdirektion einem einzeinen Betreiber gegenüber für einen
bestimmten Rundiunkempfänger widerrufen werden. Ein Widerruf ist
insbesondere
zulässig,
wenn
die unter Abschnitt
Il aufgeführten
Auflagen nicht erfüllt werden.
Anstatt
die
Genehmigung
zu
widerrufen,
kann
die
Deutsche
Bundespost anordnen, daß bei einem Verstoß gegen eine Auflage
ein Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfänger außer Betrieb zu setzen
ist und erst bei Einhaltung der Auflagen wieder betrieben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung
können jederzeit ergänzt oder
geändert werden.
Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab
1. Juli 1979.
Bonn, den 14. 5. 1979
"
Der Bundesminister tür
das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist
Siehe Technische Vorschriften für Ton- und Fernseh-Rundfunkemp-
fänger, veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesminisiters für das Post-
und Fernmeldewesen.
"*) Fur ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vordem 1. Juli 1979
errichtete und in Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfanger wird
die Kennzeichnung nicht verlangt.

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