Personen, die aufgrund ihrer physischen, sensorischen oder geis-
tig eingeschränkten Fähigkeiten, ihrer Unerfahrenheit oder Unkennt-
nis nicht in der Lage sind, den Geschirrspüler sicher zu bedienen,
dürfen den Geschirrspüler nicht ohne Aufsicht oder Anweisung
durch eine verantwortliche Person benutzen.
Der Gewerbegeschirrspüler darf nur im ruhigen Gewässer (Hafen)
genutzt werden.
Der Betrieb des Gewerbegeschirrspülers auf Schiffen ist nur dann
zulässig, wenn
- die Rumpflänge des Schiffes mehr als 24 Meter beträgt.
- die Neigung des Schiffes nicht mehr als 2° beträgt.
- eine von außen einwirkende Vibration nicht mehr als 150 Hz bei
einer Amplitude von 0,35 mm beträgt.
Bei Nichtbeachten ist ein gefahrloser Betrieb und eine einwandfreie
Funktion des Gewerbegeschirrspülers nicht gegeben.
Die Tür des Gewerbegeschirrspülers darf während des Betriebes
nicht geöffnet werden.
Ein unsachgemäßer Gebrauch kann zu Wasseraustritt führen.
Der Betrieb des Gewerbegeschirrspülers auf offenem Deck ist
verboten.
de - Bestimmungsgemäße Verwendung
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