Sanyo ICR-1000 Instruction Manual page 74

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Vermieten, Überlassen oder Leihen ist verboten
Der Lizenznehmer darf die Software einer anderen Partei oder mehreren
weder vermieten, überlassen noch verleihen.
Benutzer-Unterstützungsservice durch den Lizenzgeber
Der Lizenzgeber hat die Wahl, Benutzer-Unterstützungsservice (im weiteren
"Unterstützungsservice" genannt) in Übereinstimmung mit den in den im
Bedienungshandbuch, On-Line-Dokumenten oder anderen von Zeit zu Zeit
vom Lizenzgeber herausgegebenen Drucksachen vorgeschriebenen
Vorgehensweisen bereitzustellen. Alle zusätzliche Software, die dem
Lizenznehmer als Teil des Unterstützungsservices überlassen wurden,
sollten als Bestandteil der Software hierin erachtet werden, worauf alle
Ausführungen und Bestimmungen dieser Vereinbarung zutreffen sollen.
Der Lizenzgeber sollte berechtigt sein, für den kommerzielle oder andere
Zwecke irgendwelche und alle technischen Informationen (im weiteren
"technische Informationen" genannt), die dem Lizenzgeber vom
Lizenznehmer überlassen wurden zu verwenden. Hierbei hat der
Lizenzgeber jedoch sicherzustellen, daß bei der Nutzung von all diesen
technischen Informationen durch den Lizenzgeber die Identität des
Lizenznehmer nicht preisgegeben wird.
3. Andere geistige Eigentumsrechte
Der Lizenzgeber oder sein Lieferant besitzt alle Eigentumsrechte, -titel
und -interessen an und zu der Software und seinen Dokumenten wie das
Bedienungshandbuch und allen Kopien davon. Die Eigentumsrechte an
allen Daten, die mit dieser Software verarbeitet wurden, verbleiben beim
betreffenden Eigentümer und sind durch internationale Übereinkommen
und Verträge und anderen geistigen Eigentumsrechten geschützt. Der
Lizenznehmer sollte nicht dafür erachtet werden, für irgend etwas, was
diese Vereinbarung beinhaltet oder gemäß dieser Vereinbarung getan
wurde, irgendwelche Rechte, Titel oder Interessen an irgendwelchen
Warenzeichen, Urheberrechte, Patente oder anderem geistigen Eigentum
des Lizenzgebers zu erhalten und sollte nichts tun, um den Wert oder die
Gültigkeit der Rechte des betreffenden Eigentümers darin oder das
D-36
[DEUTSCH]

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